Recht interessant –<br />Unverhofft kommt oft…

Nach diesem Motto gehen in immer mehr Moabiter Haushalten, in denen ein PC mit Internetanschluss steht, Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene kostenpflichtige Download-Angebote ein. Derer gibt es unzählige im Internet, sei es für Anti-Virenprogramme, Adobe Reader oder sonstige Software, die eigentlich kostenlos sein sollten bzw. als kostenlose Downloads angepriesen werden.

Sind sie in den meisten Fällen auch – allerdings versuchen immer mehr unseriöse Anbieter mit trickreichen Varianten, dem User sein mehr oder weniger hart verdientes Geld abzunehmen.

Was also tun, wenn man eine Rechnung für die Nutzung eines Downloadportals oder Einzelprogramms erhält, sich aber nicht bewusst ist, jemals mit dem Anbieter einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben?

Zunächst nicht verzweifeln und vor allem nicht sofort zahlen – weder die Gesamtsumme, noch Teilbeträge! In jedem Fall sollte der Sachverhalt sorgfältig geprüft werden, damit nur derjenige sein Geld erhält, dem es auch tatsächlich zusteht.

Ein Anspruch auf Zahlung besteht nur, wenn man einen wirksamen Vertrag mit dem Anbieter geschlossen hat. Ein Vertrag setzt voraus, dass eine Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte  – also auch über die Kosten – zustande gekommen ist. Der Preis für die Leistung muss dabei deutlich auf der jeweiligen Seite zu erkennen sein. Es reicht nicht, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter erstmals eine Zahlungsverpflichtung unter Hinweis auf einen konkreten Betrag versteckt ist. Dies ist in der Regel unwirksam.

Generell gelten für den Abschluss von Verträgen im Internet für Verbraucher die gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz. Dazu gehört, dass der Betreiber einer Internetseite, der einem Verbraucher das Angebot zum Abschluss eines Vertrages unterbreitet, diesen über sein gesetzliches Widerrufsrecht ausdrücklich belehren muss. Die Widerrufsfrist beträgt dann 2 Wochen ab Vertragsschluss, eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt.

Einen Widerruf – sofern man es sich anders überlegt hat – verschickt man am besten immer per Einschreiben mit Rückschein, um im Streitfall nachweisen zu können, dass dieser rechtzeitig den Empfänger erreicht hat.

Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über dieses Widerrufsrecht gilt die 2-Wochen-Frist nicht. Ein späterer Widerruf ist dann zulässig. Außerdem sind Bestimmungen, wonach ein Verbraucher auf sein Widerrufsrecht verzichtet, in der Regel unwirksam.

Leider zeigt die Praxis, dass einige Anbieter – teilweise mit Hilfe von Inkassounternehmen – hartnäckig die angeblich entstandenen Kosten anmahnen, auch wenn ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist. Eine unschöne Situation, die jedoch in der Regel durch einige (anwaltliche) Schreiben, manchmal bereits durch bloßes Ignorieren, beendet werden kann.

Vor allem gilt, sich nicht verunsichern zu lassen. Die schwarzen Schafe am Markt provozieren in der Regel keine Mahn- bzw. Gerichtsverfahren. Im Grundsatz gilt aber, dass die Anzahl der seriösen Anbieter überwiegt.

Am besten fährt derjenige, der sich die Seite/das Portal, von dem er Programme downloaden möchte, gründlich anschaut und nicht leichtfertig seine persönlichen Daten preisgibt. Dies ist für die seriösen kostenfreien Downloads zumeist auch gar nicht notwendig.

Was allerdings passieren kann, wenn man illegal Inhalte aus dem Internet herunterlädt (kostenpflichtige Musikdateien, Hörspiele, etc.), das gibt's demnächst in der Rubrik "Recht interessant" auf Moabit Online.

Text: Hannig & Leissner, Rechtsanwälte

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